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Ina Scharrenbach - Blog

20. März 2022

Schutz von Arbeitnehmern: Meldepflicht endet am 31. März 2022


Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eine Regelungslücke bei der Unterbringung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von selbständigen Werkvertragsnehmerinnen und Werkertragsnehmern geschlossen. Wichtig: Eine Meldefrist an die Gemeinden endet am 31. März 2022.


In einer gezielt durchgeführten landesübergreifenden Aktion haben nordrhein-westfälische und niederländische Behörden am 12. und 13. Februar 2022 Kontrollen von Unterkünften im deutsch-niederländischen Grenzgebiet durchgeführt. Insgesamt sechs Sammelunterkünfte in Geldern und Emmerich wurden dabei in Bezug auf Bauvorschriften, Wohnqualität, Überbelegung und Hygienevorschriften überprüft und anschließend geschlossen.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen erhöht den Druck auf die Eigentümer und Betreiber von Unterkünften und erinnert an die bestehende Meldepflicht: „Eigentümer und Betreiber von Unterkünften außerhalb von Betriebsgeländen haben Unterkünfte bis zum 31. März 2022 bei der Gemeinde zu melden. Des Weiteren haben sie ein Betriebskonzept vorzulegen und eine ständige Ansprechpartnerin oder einen ständigen Ansprechpartner für die Gemeinde zu benennen. Damit setzen wir die Städte und Gemeinden in den Fahrersitz: Künftig haben sie Kenntnis darüber, wo sich solche Unterkünfte befinden und müssen aktiv für den Schutz der Menschen tätig werden“, so Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Möglich macht es das zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Wohnraumstärkungsgesetz: Das frühere Wohnungsaufsichtsgesetz Nordrhein-Westfalen umfasste keine Regelungen für Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften, obwohl auch damals die ausbeuterische Unterbringung von Leiharbeiternehmern Thema im Land war. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit dem Wohnraumstärkungsgesetz diese gesetzliche Regelungslücke geschlossen und Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften geschaffen. Die dazugehörige Rechtsverordnung ist am 19. November 2021 in Kraft getreten und sieht für bestehende Unterkünfte eine Meldeverpflichtung bis zum 31. März 2022 vor.

„Sollte die Anzeige nicht, verspätet oder unvollständig erfolgen, kann die Gemeinde die Verletzung der Anzeigepflicht mit einer Geldbuße ahnden, die bis zu 500.000 Euro betragen kann. Mit dem neuen Wohnraumstärkungsgesetz hat die Landesregierung den Kommunen ein scharfes Schwert an die Hand gegeben, damit sie Missstände zum Wohle der Menschen beseitigen können. Mit der Meldepflicht wird in jeder Kommune Transparenz geschaffen, welche Unterkünfte mit welchen Belegungskapazitäten vorhanden sind“, so Scharrenbach weiter.

Hintergrund:

§ 7 Wohnraumstärkungsgesetz sieht vor, dass Verfügungsberechtigte die Einrichtung einer Unterkunft außerhalb eines Betriebsgeländes vor deren Inbetriebnahme der Gemeinde anzuzeigen haben. Zugleich haben sie ein Betriebskonzept vorzulegen. Die oder der Verfügungsberechtigte beziehungsweise eine beauftragte Person muss darüber hinaus zur Sicherstellung eines geordneten Betriebs oder einer geordneten Nutzung ständig erreichbar sein. Diese Vorgaben gelten auch für die bestehenden Unterkünfte.

Für Unterkünfte, die außerhalb des Betriebsgeländes errichtet und betrieben werden, ist für die Behörden nicht ersichtlich, in wessen Verantwortung die Unterkunft steht. Daher muss sich die Anzeigepflicht anknüpfend an die Belegenheit der Objekte auf alle Unterkünfte erstrecken. Sofern eine arbeitsschutzrechtliche Zuständigkeit zur Überprüfung der Unterkunft besteht, werden die Informationen an die zuständige Behörde weitergeleitet.

Durch die Anzeigepflicht wird die Gemeinde als Trägerin der Planung nach Baugesetzbuch in die Lage versetzt, frühzeitig von Vorhaben, die möglicherweise einen Genehmigungstatbestand nach §§ 29 ff. BauGB bzw. bauordnungsrechtliche Anforderungen auslösen, Kenntnis zu erlangen und von ihren Planungsrechten bzw. Gefahrenabwehrrechten Gebrauch machen zu können

Für Unterkünfte auf dem Betriebsgelände bzw. dem erweiterten Betriebsgelände (zum Beispiel Baustellen) ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber unter den in der Arbeitsstättenverordnung genannten Voraussetzungen zuständig. Die Überprüfung obliegt den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden.